Das Referat für Soziales
Die Hauptaufgabe des Referates liegt bei der Beratung in sozialrechtlichen Fragen rund ums Studium (Familienbeihilfe, Studienbeihilfen, Stipendien, Versicherung). Wir geben gerne Auskünfte zu den Themen und verweisen gerne auf zuständige Stellen.
Ebenso sind wir zuständig für die Beschaffung der ÖH Mensen – und Kopierpickerl.
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe für Studierende wird deinen Eltern bis zu deinem 24. Lebensjahr ausgezahlt. Ab Volljährigkeit (Erreichung des 18.Lebensjahr) kannst du beantragen, dass dir diese direkt auf dein Konto ausbezahlt wird.
Beachte solltest du den Zivil- oder Präsenzdienst geleistet haben, schwanger gewesen sein, ein Kind geboren haben oder eine erhebliche Behinderung haben, kannst du die Familienbeihilfe um ein Jahr verlängern.
Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus bis zum Alter von 25 Jahren verlängern, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist, begonnen wurde.
Ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis verlängert die Anspruchsdauer um ein Semester.
Mutterschutz und die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum zweiten Geburtstag hemmen den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit.
Innerhalb des ersten Studienjahres musst du einen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 16 ECTs beziehungsweise die Absolvierung der ersten Diplomprüfung nachweisen, um den Anspruch nicht zu verlieren.
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung. Nicht konsumierte Toleranzsemester können in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden.
Solltest du mal den Rahmen überschreiten, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe. Du kannst jedoch bei Erreichen des nächsten Abschnitts erneut die Familienbeihilfe bei deinem zuständigen Finanzamt beantragen.
Studienbeihilfe
Die Auszahlung von Studienbeihilfe ist nur für Vollzeitstudien möglich. Österreichische Staatsbürger*innen können als ordentliche Studierende beantragen. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Diese müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllen. Genaueres kannst du im Studienförderungsgesetz nachlesen.
Des Weiteren muss eine gewisse soziale Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Dazu werden das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße herangezogen.
Zusätzlich muss ein günstiger Studienerfolg vorliegen und die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters nicht überschritten werden. Die Anspruchsdauer kann im Fall von unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignissen verlängert werden.
Der Grundbetrag der Beihilfe beträgt 350€ monatlich und kann unter gewissen Modalitäten erhöht werden.
Versicherung
Als Mitglied der ÖH bist du unfallversichert.
Weiteres dazu findest du hier: https://www.oeh.ac.at/service/oeh-versicherung/
Bis zum Erreichen des 27. Lebensjahr kannst du als ordentlicher Studierender bei deinen Eltern bei der ÖGK mitversichert sein.
Studienbeitrag
Erlass des Studienbeitrags: (Frist: 31.10./31.3.)
Voraussetzungen
- Mindestens zweimonatige Krankheit im Semester (Nachweis durch Bestätigung des Facharztes) Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt (der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden)
- Berufstätigkeit
- Präsenz- oder Zivildienst
- Bezug der Studienbeihilfe
- Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Ausland
- Teilnahme an Mobilitätsprogramm in Österreich: Studierenden mit nicht- österreichischer Staatsbürgerschaft, die an einem Mobilitätsprogramm in Österreich teilnehmen, wird der Studienbeitrag erlassen.
- Inhaber eines Opferausweises (Als Nachweis gilt der Opferausweis bzw. die Amtsbescheinigung)Studierenden mit Behinderung: (mind.50%) Dieser Grund gilt an der Universität Wien auch für
- außerordentliche Studierende.
- Forschungsstipendiaten
- Mitarbeiter*innen der Universität Wien
Rückerstattung des Studienbeitrags
(für das Sommersemester: bis zum folgenden 30. September für das Wintersemester: bis zum folgenden 28./29. Februar)
- Studium vor Semesterbeginn schließen (Studium abbrechen)
- Studium vor Ende der Zulassungsfrist beenden (erfolgreicher Abschluss)
- Studium vor Ende der Zulassungsfrist schließen
- Antrag auf Beurlaubung genehmigt
- Antrag auf Erlass genehmigt
- Zu hoher Beitrag gezahlt
- Zu geringer Beitrag gezahlt
- Sie haben einen zu geringen Beitrag gezahlt und dadurch die Zulassung an der Universität Wien verloren? Der Beitrag, den Sie gezahlt haben, kann rückerstattet werden