Rechte vor der Prüfung

Termine

Modulprüfungen müssen zu 3 Terminen pro Semester angeboten werden. Dies gilt nicht für die StEOP: diese muss nur zu 2 Terminen pro Semester stattfinden 1§ 76 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002

Modalitäten

Der*Die Prüfer*in hat die Modalitäten der Prüfung bei Semesterbeginn bekannt zu geben2§ 76 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002
.

Abweichende Prüfungsmethoden

Abweichende Prüfungsmethoden sind ein wichtiges Instrument im Hochschulbereich, um Chancengleichheit für Studierende mit studienrelevanten Funktionsbeeinträchtigungen zu gewährleisten.

Dabei bleiben der Prüfungsinhalt und die geforderte Leistung gleich, aber die Form der Prüfung kann individuell angepasst werden, um den spezifischen Bedürfnissen des*der betroffenen Studierenden gerecht zu werden3§ 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002.

Die Bearbeitung eines Antrags kann bis zu 6 Wochen benötigen.

Genaueres zur Beantragung findest du hier: https://studieren.univie.ac.at/barrierefrei-studieren/anpassungen-bei-pruefungenlven/abweichende-pruefungsmethoden/

Prüfer*innenwahl beim Drittantritt

Bei einem Drittantritt (also bei der 2. Wiederholung einer Prüfung) steht dir die freie Wahl deines*deiner Prüfers*in zu. Beachte, dass du dies auf u:space/u:find angeben musst.

Abmeldung

Via u:space kannst du dich bis zu 2 Werktage vor deinem Prüfungstermin abmelden. Mittels einer E-Mail an das jeweilige Sekretariat kannst du dich sogar bis zu einem Tag vor der Prüfung abmelden. 

Beachte:

  • bis einen Werktag vor dem konkreten Termin; bitte beachte die Öffnungszeiten des jeweiligen Sekretariats!
  • ausschließlich von deiner Studierenden-Email-Adresse
  • beim zuständigen Sekretariat 
  • mit Bezeichnung der Prüfung und Angabe von Prüfungstag sowie Prüfer*in

Eine Abmeldung im Falle von Krankheit und dgl. ist auch am Tag der Prüfung selbst möglich. Hierzu musst du jedoch eine ärztliche Bestätigung vorlegen können, welche den Grund deines Fernbleibens attestiert. 

Solltest du dich nicht abmelden und erscheinst dennoch nicht zur Prüfung (und liegt auch kein wichtiger Grund vor), kannst du für den nächsten Antritt gesperrt werden.

Rechte während der Prüfung

Durchführung

Mündliche Modulprüfungen haben das Ziel, die Kenntnisse und das Verständnis der Studierenden im gesamten Fachbereich zu überprüfen. Dabei wird jedoch auch eine klare Begrenzung des Prüfungsstoffs berücksichtigt. Die Prüfung frage nicht nur theoretisches Wissen ab, sondern kann auch praktische Fallbeispiele beinhalten.
Bei längeren Fällen steht dir auch eine angemessene Vorbereitungszeit zu4 § 30 Curriculum Rechtswissenschaften
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Benutzung von Kodices

Grundsätzlich steht es dir zu, einen aktuellen Gesetzestext zu benutzen5 § 29 Curriculum Rechtswissenschaften. Manche Prüfer*innen beharren jedoch darauf, dass sie bei Fragen wie (wo ist x y geregelt), die Benutzung des Kodex untersagen.
Die Benutzung des Kodex kann jedoch auch in die Bewertung einfließen. Beispielsweise kann das Nachschlagen im Inhaltsverzeichnis die Note negativ beeinflussen.

Vertrauensperson

Du kannst auch eine Person deines Vertrauens zu deiner Prüfung mitnehmen. Allerdings musst du das vor deiner Prüfung bekannt geben.

Abbruch

Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kannst du den Prüfungsversuch abbrechen. Das bedeutet, die Prüfung wird nicht gewertet. Ob solch ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der*die Prüfer*in bzw. Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag des*der Studierenden der Studienpräses.
Achtung: der Antrag ist binnen 14 Tagen nach dem Abbruch zu stellen6§ 6 Abs. 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien .

Öffentlichkeit

Mündliche Prüfungen sind prinzipiell öffentlich. Der*die Prüfer*in kann jedoch aufgrund der räumlichen oder technischen Gegebenheiten den Zugang beschränken7§ 79 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
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Nach der Prüfung

Wiederholung

Positiv beurteilte Prüfungen können einmal binnen 12 Monate nach Ablegung wiederholt werden.

Negativ beurteilte Prüfungen können 3 Mal wiederholt werden. Sollte es sich dabei um die letzte Leistung/Prüfung des Studiums handeln, kannst du die Prüfung ein 4. Mal wiederholen. Bei der 2. Wiederholung steht die freie Prüfer*innenwahl zu. Ab der 3. finden die Prüfungen jedenfalls kommissionell statt8§ 77 Universitätsgesetz 2002 .

Einsicht

Du hast innerhalb von 6 Monaten nach Ablegung deiner Prüfung das Recht, Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu nehmen9§ 79 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 .

Anfechtung 

Negativ beurteilte Prüfungen können binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Note bei Vorliegen eines schweren formellen Mangels angefochten werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass der Mangel Einfluss auf die Prüfung hatte. Ein fehlendes oder ein sehr fehlerhaftes Prüfungsprotokoll stellt jedoch auch einen solchen dar10§ 79 Abs.1 Universitätsgesetz 2002
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Antrag auf Löschung eines „X“

Bei einem ungerechtfertigten Eintrag eines „X“ kannst du beim Studienpräses binnen 14 Tagen ab Eintragung einen Antrag auf Löschung stellen. Mehr Infos dazu findest du hier.